Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 15 Vorratshaltung
Stand: 27.12.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/15#abs-1 (1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:
Abweichend von Satz 1 hat der Apothekenleiter Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung nach § 130a Absatz 8b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden und aus denen in seiner Apotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem seit der Bekanntmachung der Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fünf Monate vergangen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/15#abs-2 (2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/15#abs-3 (3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medizinprodukte in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke parenteral anzuwendende Arzneimittel und Antibiotika zur intensivmedizinischen Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für sechs Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke Arzneimittel, die in einer Bekanntmachung nach § 130a Absatz 8b Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Arzneimittel mit drohender oder bestehender versorgungsrelevanter Marktkonzentration eingestuft wurden und aus denen in seiner Apotheke anwendungsfertige Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für vier Wochen entspricht. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem seit der Bekanntmachung der Einstufung des jeweiligen Arzneimittels fünf Monate vergangen sind. Die in der krankenhausversorgenden Apotheke vorrätig gehaltenen Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 15 ApBetrO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Osnabrück, 19.07.2017 – 6 A 251/15
- OVG Niedersachsen, 04.07.2018 – 13 LA 247/17Geltung der Pflicht zur Vorratshaltung von Arzneimitteln nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ApBetrO für Versandapotheken KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.06.2024 – OVG 90 H 1/20
- VG Minden, 19.03.2014 – 7 K 2490/12
- OVG Thüringen, 27.04.2010 – 3 KO 783/07
- FG Hamburg, 26.01.2023 – 4 K 139/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 26.11.2019 – 90 K 13.18 TZitiert von 3
- BVerwG, 25.05.2016 – 3 C 8/15Nutzung externer Lagerräume für heimversorgende Tätigkeiten der ApothekeZitiert von 2
- OVG NRW, 29.04.2015 – 13 A 2551/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ApBetrO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.08.2023 in Kraft
§ 15 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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